LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.06.2014
5 TaBV 35/14
Normen:
MTV Groß- und Außenhandel NRW § 2 Nr. 1 Abs. 3; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 45/13

Begriff des groben Verstoßes i.S. von § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 5 TaBV 35/14

DRsp Nr. 2015/1783

Begriff des groben Verstoßes i.S. von § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG

Angebliche Verstöße gegen die Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus dem Tarifvertrag stellen keine groben Verstöße i.S. von § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG dar, da die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung nicht tangiert ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.03.2014 - 2 BV 45/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Groß- und Außenhandel NRW § 2 Nr. 1 Abs. 3; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG.

Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) ist ein großer Einkaufs- und Marketingverbund für rund 1000 mittelständische Großhändler im Produktionsverbindungshandel. Die im Verbund angeschlossenen Unternehmen handeln unter anderem mit Werkzeugen und Maschinen, Baubeschlägen und Bauelementen sowie Stahl- und Befestigungstechnik und beliefern vorwiegend gewerbliche Arbeitnehmer wie Industrie, Handwerk und Kommunen. Die Arbeitgeberin beschäftigt derzeit 776 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Antragssteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

Bei der Arbeitgeberin findet der "MTV-und Außenhandel NRW" (MTV) in der Fassung vom 28.06.2007 Anwendung. § 2 Ziffer 1 Abs. 3 des MTV lautet:

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.