LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2014
10 TaBV 110/13
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 58/13

Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2014 - Aktenzeichen 10 TaBV 110/13

DRsp Nr. 2015/21359

Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG

1. Leitender Angestellter i.S. von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG ist, wer bevollmächtigt ist, für den Arbeitgeber Verträge und Dokumente in personellen Angelegenheiten bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EUR zu unterzeichnen und die Einstellung eines von ihm nicht für den richtigen Bewerber gehaltenen Arbeitnehmers verhindern kann. 2. Leitender Angestellter in diesem Sinne ist auch ein Arbeitnehmer, wer in einem sog. "Tower" regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und dabei selbst die maßgeblichen Entscheidungen trifft oder durch seine Vorarbeit zumindest Voraussetzungen für ggfls. von anderen zu treffende Entscheidungen schafft, an denen die letztendlichen Entscheidungsträger "schlechterdings nicht vorbei gehen" können (BAG - 7 ABR 97/08 - 05.05.2010).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.08.2013 - 3 BV 58/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Beteiligten zu 4) und 5) leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG sind.