LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.06.2006
8 Sa 332/06
Normen:
MTV f. d. Hotel- und Gaststättengewerbe § 19 Ziff. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 705/05

Begriff des Stammpersonals im Hotel- und Gaststättengewerbe

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 332/06

DRsp Nr. 2006/28039

Begriff des Stammpersonals im Hotel- und Gaststättengewerbe

»Unter Stammpersonal im Sinne des § 19 Ziffer 4 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen vom 28. Juni 2000 sind die Arbeitnehmer zu verstehen, die zu den festangestellten Vollzeitkräften gehören, die bereits seit einem längeren Zeitraum im Betrieb arbeiten.«

Normenkette:

MTV f. d. Hotel- und Gaststättengewerbe § 19 Ziff. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Beendigungstermin ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war bei dem Beklagten, der in C. einen Restaurantbetrieb mit weniger als regelmäßig zehn Beschäftigten führt, seit dem 15.03.2005 als Köchin beschäftigt. Ihr monatliches Bruttomonatsentgelt betrug 1.750,00 EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 04.01.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 9 d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen Anwendung. Die Hauptkurzeit in C. liegt in der Zeit vom 01.04. bis zum 31.10. eines Jahres. Der Betrieb des Beklagten fällt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz.