LAG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 23.10.2014
19 Sa 1230/13
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 453/13

Begriff des Teilbetriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

LAG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 19 Sa 1230/13

DRsp Nr. 2015/16267

Begriff des Teilbetriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

Orientierungssätze: Kein Betriebsteilübergang

1. Ein (Teil-)Betriebsübergang liegt nur vor, wenn die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils hatte. Dazu muss es sich beim bisherigen Betriebsinhaber um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit gehandelt haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn die Mitglieder des Designated Sponsoring eines Finanzdienstleisters auch andere Aufgaben innerhalb des Unternehmens wahrnehmen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2013 - 10 Ca 453/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um Zahlungsansprüche.