LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2016
13 Sa 436/16
Normen:
WissZeitVG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3012/15

Begriff des wissenschaftlichen Personals i.S. von § 1 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 436/16

DRsp Nr. 2017/1658

Begriff des wissenschaftlichen Personals i.S. von § 1 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG

Eine Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des WissZeitVG in der Fassung vor der Änderung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 11. März 2016 (BGBl.I S. 442) setzt nicht voraus, dass die Beschäftigung dem Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse dient (Anschluss an BAG 29.04.2015 - 7 AZR 519/13 -). Die genannte Novellierung hat auf bestehende Befristungen keinen Einfluss.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.04.2016 - 1 Ca 3012/15 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Der Kläger, der im Jahr 2010 seine Promotion fertiggestellt hat, ist bei der beklagten Universität seit April 2011 als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Umfang von 50 % der regulären Arbeitszeit angestellt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildet der Arbeitsvertrag vom 21.03.2011 (Blatt 11 f. der Akte). Danach ist das Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31.03.2016 befristet. Nach der für den Kläger geltenden Arbeitsplatzbeschreibung vom 09.03.2011 (Blatt 13 ff. der Akte) waren ihm die folgenden Tätigkeiten übertragen: