Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.04.2016 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger, der im Jahr 2010 seine Promotion fertiggestellt hat, ist bei der beklagten Universität seit April 2011 als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Umfang von 50 % der regulären Arbeitszeit angestellt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildet der Arbeitsvertrag vom 21.03.2011 (Blatt 11 f. der Akte). Danach ist das Arbeitsverhältnis nach §
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