LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2008
13 Sa 5/08
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1 ; KSchG § 18 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 539/06

Begriff Entlassung in § 18 Abs. 4 KSchG

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 5/08

DRsp Nr. 2008/21985

Begriff "Entlassung" in § 18 Abs. 4 KSchG

»Der Begriff "Entlassung" in § 18 Abs. 4 KSchG ist, wie der entsprechende Begriff in § 17 Abs. 1 KSchG, im Sinne der Bedeutung als "Kündigung" zu verstehen.«

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1 ; KSchG § 18 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1.) wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung, einen gegenüber der Beklagten zu 2.) geltend gemachten Anspruch das Arbeitsverhältnis fortzusetzen sowie einen gegen die Beklagte zu 1.) gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

Die am 00.00.1972 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin arbeitet seit dem 15.07.1991 bei der Beklagten zu 1.) beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin als Arbeiterin in der Produktion zu einer monatlichen Vergütung von durchschnittlich EUR 3.500,00 brutto.