Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1.) wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung, einen gegenüber der Beklagten zu 2.) geltend gemachten Anspruch das Arbeitsverhältnis fortzusetzen sowie einen gegen die Beklagte zu 1.) gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.
Die am 00.00.1972 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin arbeitet seit dem 15.07.1991 bei der Beklagten zu 1.) beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin als Arbeiterin in der Produktion zu einer monatlichen Vergütung von durchschnittlich EUR 3.500,00 brutto.
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