LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.10.2014
13 Ta 481/14
Normen:
RVG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 254/10

Begriff von Einwendungen oder Einreden außerhalb des Gebührenrechts i.S. von § 11 RVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 481/14

DRsp Nr. 2015/3975

Begriff von Einwendungen oder Einreden außerhalb des Gebührenrechts i.S. von § 11 RVG

Zu den Einwänden a) der Erfüllung b) des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung im Gebührenfestsetzungsverfahren gemäß § 11 RVG, der die Vergütungsfestsetzung untersagt, wenn Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

1. Der Einwand der Erfüllung hat seinen Grund nicht im Gebührenrecht. Er ist materiell-rechtlicher Natur und hat daher grundsätzlich im Gebührenfestsetzungsverfahren unbeachtlich zu bleiben. Um ihn muss in einer Gebührenklage gestritten werden. 2.Der Einwand des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung stellt zwar ebenfalls eine Einwendung dar, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat. Da sie jedoch nur das Innenverhältnis zwischen der Prozesspartei und der Rechtsschutzversicherung betrifft, vermag sie dem Rechtsanwalt nicht den Anspruch auf Vergütungsfestsetzung zu nehmen und ist daher unbeachtlich.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Januar 2014 - 3 Ca 254/10 - unter Aufhebung des Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 3. Juni 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: