LSG Bayern - Beschluss vom 14.02.2017
L 7 AS 113/17 B ER
Normen:
SGB II § 15; SGG § 86a; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2844/16

Begründetheit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 113/17 B ER

DRsp Nr. 2017/2808

Begründetheit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt im sozialgerichtlichen Verfahren

Eingliederungsverwaltungsakte sind im Eilverfahren nur summarisch zu prüfen und dann nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit zu beanstanden.

1. Im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt ist nur summarisch zu prüfen, dass eine Eingliederungsvereinbarung gescheitert ist, und dann im Eingliederungsverwaltungsakt entsprechend der Urteile des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016 - B 16 AS 30/15 R und B 14 AS 42/15 R - ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar und die Eignung der Lebenssituation des Leistungsberechtigten berücksichtigt worden ist. 2. Für den Fall, dass ein solches ausgewogenes Verhältnis erkennbar ist, muss der Eingliederungsverwaltungsakt nicht einmal eine Ermessensausübung enthalten.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 13.01.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 15; SGG § 86a; SGG § 86b;

Gründe

I.