Die Beschwerde gegen Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 13.01.2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
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