LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.09.2015
4 Sa 1287/14 B
Normen:
ZPO § 321;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5365/14

Begründetheit eines Tatbestandsberichtigungsantrags

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 1287/14 B

DRsp Nr. 2016/1462

Begründetheit eines Tatbestandsberichtigungsantrags

Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Tatbestand des Urteils das Parteivorbringen zutreffend wiedergibt.

Tenor

Auf Antrag der Klägerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23.09.2015 - 4 Sa 1287/14 - dahin berichtigt, dass auf Seite 2 im letzten Absatz nach den Worten "... in die Schule zu kommen." der weitere Satz eingefügt wird:

"Daraufhin habe er die automatisch generierte Rückantwort erhalten: 'Mache Urlaub von der digitalen Welt."

Normenkette:

ZPO § 321;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Berichtigung des Urteils vom 23.09.2015 - 4 Sa 1287/14 - bzw. dessen Tatbestandes.

Im Urteil heißt es auf Seite 4, 3. Absatz:

"... Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 hat die Klägerin erstmals bestritten, im August 2013 eine E-Mail des Schulleiters erhalten zu haben, in der er sie gebeten habe, zur Unterzeichnung des Vertrages in der Schule zu erscheinen. ..."

Weiter heißt es auf Seite 9 im letzten Absatz des Urteils: