LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.10.2014
17 Sa 199/14
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3479/13

Begründetheit eines Teilzeitbegehrens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 199/14

DRsp Nr. 2015/9812

Begründetheit eines Teilzeitbegehrens

Bei der Frage, ob einem Teilzeitbegehren betriebliche Gründe i.S. von § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG entgegen stehen, ist nicht darauf abzustellen, ob in einem Bereich, in dem der Mitarbeiter mit reduzierter Stundenzahl beschäftigt werden könnte, freie Arbeitsplätze vorhanden sind. Entscheidend ist vielmehr allein, dass überhaupt solche Arbeitsplätze vorhanden waren und sind.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014, 7 Ca 3479/13, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung.