LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.2017
11 Sa 1495/16
Normen:
TzBfG § 8; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1841/16

Begründetheit eines Teilzeitbegehrens mit Verteilungswunsch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1495/16

DRsp Nr. 2017/15301

Begründetheit eines Teilzeitbegehrens mit Verteilungswunsch

Unbegründetes Teilzeitbegehren mit Verteilungswunsch. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer nur unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 -).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 - 5 Ca 1841/16 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit des bereits teilzeitbeschäftigten Klägers um 0,21 % auf 74,79 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch Freistellung an einem weiteren Tag und damit an 92 statt bisher an 91 Freistellungstagen im Kalenderjahr.