LSG Hamburg - Urteil vom 07.11.2018
L 2 AL 5/18
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGB III § 93 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 401/15

Begründung der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anspruch auf einen Gründungszuschuss bei fehlendem Restanspruch auf Arbeitslosengeld

LSG Hamburg, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen L 2 AL 5/18

DRsp Nr. 2018/18330

Begründung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anspruch auf einen Gründungszuschuss bei fehlendem Restanspruch auf Arbeitslosengeld

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGB III § 93 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Gründungszuschusses.

Mit Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2014 stellte die Beklagte fest, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ab dem 20. September 2014 noch 353 Tage betrage. Der Kläger beantragte am 10. April 2015 einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Er werde am 20. April 2015 eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit als Online Art Director aufnehmen. Das Finanzamt Hamburg N. bestätigte am 16. April 2015, dass der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit angezeigt habe. Am 17. April 2015 nahm die fachkundige Stelle zur Tragfähigkeit der Selbständigkeit Stellung.