1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Entlassungsentschädigung.
Der am xxxxx 1963 geborene Kläger, der zuvor 11 Jahre bei der V. GmbH (im Folgenden: V.) beschäftigt gewesen war, schloss am 31. Januar 2014 einen Aufhebungsvertrag. Das bestehende Arbeitsverhältnis ende auf Veranlassung von V. mit Ablauf des 31. Juli 2014. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahle die Gesellschaft nach dem Sozialplan vom 3. Dezember 2013 dem Kläger eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), §§ 24, 34 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in Höhe von 192.299 Euro brutto. Die Abfindung werde in dem Monat ausgezahlt, der auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses folge.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|