LSG Hamburg - Urteil vom 07.11.2018
L 2 AL 55/17
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGB III § 158 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 30/15

Begründung der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenRuhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung

LSG Hamburg, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen L 2 AL 55/17

DRsp Nr. 2018/18331

Begründung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGB III § 158 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Entlassungsentschädigung.

Der am xxxxx 1963 geborene Kläger, der zuvor 11 Jahre bei der V. GmbH (im Folgenden: V.) beschäftigt gewesen war, schloss am 31. Januar 2014 einen Aufhebungsvertrag. Das bestehende Arbeitsverhältnis ende auf Veranlassung von V. mit Ablauf des 31. Juli 2014. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahle die Gesellschaft nach dem Sozialplan vom 3. Dezember 2013 dem Kläger eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), §§ 24, 34 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in Höhe von 192.299 Euro brutto. Die Abfindung werde in dem Monat ausgezahlt, der auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses folge.