BSG - Beschluß vom 07.12.1999
B 7 AL 132/99 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 62, § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - 10.5.1999 - L 1 AL 26/97 ,
SG Duisburg, vom 16.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 Ar 137/95

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen B 7 AL 132/99 B

DRsp Nr. 2000/4939

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Wenn der anwaltlich vertretene Kläger nicht aufgezeigt hat, daß die Beweisanträge nicht allein in vorbereitenden Schriftsätzen gestellt, sondern auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten und protokolliert worden sind, bzw, daß er durch das Gericht gehindert worden ist, einen prozeßordnungsgemäßen Beweisantrag zu stellen, so entspricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 62, § 103 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) bzw höheres Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zeit ab 10. Oktober 1994, und zwar nach einem anfänglichen, regelmäßig zu dynamisierenden (= zu erhöhenden) Bemessungsentgelt von 1.160,00 DM.