Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Einen Verfahrensfehler, auf dem der angefochtene Beschluß beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), hat die Klägerin nicht schon dadurch iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "bezeichnet", daß sie darlegt, das Landessozialgericht (LSG) habe in verschiedenen Punkten seiner aus § 103 SGG ersichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt. Die Beschwerde übersieht, daß nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG die Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Daß ein Beweisantrag vom Berufungsgericht übergangen worden sei, trägt sie nicht vor.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|