BSG - Beschluß vom 17.09.1998
B 1 KR 41/96 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 17.09.1998 - Aktenzeichen B 1 KR 41/96 B

DRsp Nr. 1999/2289

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Keiner der im Gesetz genannten Revisionszulassungsgründe wird mit dem Hinweis in der Beschwerdeschrift aufgezeigt, das LSG habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Kostenerstattung bei Außenseitermethoden verkürzt zur Anwendung gebracht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Einen Verfahrensfehler, auf dem der angefochtene Beschluß beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), hat die Klägerin nicht schon dadurch iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "bezeichnet", daß sie darlegt, das Landessozialgericht (LSG) habe in verschiedenen Punkten seiner aus § 103 SGG ersichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt. Die Beschwerde übersieht, daß nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG die Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Daß ein Beweisantrag vom Berufungsgericht übergangen worden sei, trägt sie nicht vor.