BSG - Beschluss vom 09.01.2008
B 12 KR 24/07 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 177 § 60 Abs. 1 ; ZPO § 46 Abs. 2 § 557 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 67/06
SG Köln, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 38/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung der Zurückweisung eines Befangenheitsantrages als Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 24/07 B

DRsp Nr. 2008/5139

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung der Zurückweisung eines Befangenheitsantrages als Verfahrensmangel

Nur wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt hat, kann die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils iS von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 177 § 60 Abs. 1 ; ZPO § 46 Abs. 2 § 557 Abs. 2 ;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der Erhöhung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 1.3.2003.