BSG - Beschluss vom 30.07.2009
B 13 R 187/09 B
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 6442/06
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3147/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des § 153 Abs. 4 SGG

BSG, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen B 13 R 187/09 B

DRsp Nr. 2009/22678

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des § 153 Abs. 4 SGG

Im Revisionsverfahren kann die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung gem § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückzuweisen, nur im Hinblick auf einen erkennbar fehlerhaften Gebrauch von Ermessen durch das Berufungsgericht überprüft werden, wobei bei der Prüfung grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen sind, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Tatsachenfragen berücksichtigt hat und insoweit die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 MRK beachtet hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Nach der Beschwerdebegründung hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin, bei der des um einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ging, mit Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen.