BSG - Beschluss vom 08.12.2009
B 5 R 148/09 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 26/08
SG Berlin, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1045/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Beweiserhebung bei mehreren Gutachten

BSG, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen B 5 R 148/09 B

DRsp Nr. 2010/4343

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Beweiserhebung bei mehreren Gutachten

Auch bei einander widersprechenden Gutachtenergebnissen besteht im allgemeinen keine Verpflichtung zu weiterer Beweiserhebung. Das Gericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen und darf sich einem von mehreren Gutachten anschließen, das es für überzeugend hält, ohne eine weitere Sachaufklärung zu betreiben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 19.2.2009 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6.2.2007 zurückgewiesen, mit dem dieses einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bejaht hat.