BSG - Beschluss vom 09.11.2010
B 2 U 221/10 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 153/09
SG Regensburg, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 175/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG durch Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens

BSG, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen B 2 U 221/10 B

DRsp Nr. 2011/1020

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG durch Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens

Das LSG hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt, wenn es zur Frage der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Versicherten nicht das vom Unfallversicherungsträger bis zuletzt beantragte Sachverständigengutachten eingeholt hat und die angegriffene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2010 (L 3 U 153/09) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Verkehrsunfall des Klägers vom 5.9.2005 als Arbeitsunfall festzustellen ist.