Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2010 (L 3 U 153/09) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Streitig ist, ob der Verkehrsunfall des Klägers vom 5.9.2005 als Arbeitsunfall festzustellen ist.
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