Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".
Bei der 1986 geborenen Klägerin wurde zunächst als Behinderung eine "Lebertransplantation mit Folgeerscheinungen im Stadium der Heilungsbewährung" mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H" festgestellt (Bescheid vom 18.11.1999). Ab 16.3.2003 wurde der GdB auf 90 herabgesetzt (Bescheid vom 18.10.2007).
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