BSG - Beschluss vom 02.12.2010
B 9 SB 20/10 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 112; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 73 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SB 1319/06
LSG Baden-Württemberg, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 2169/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

BSG, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen B 9 SB 20/10 B

DRsp Nr. 2011/14722

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Bei der Verfahrensrüge, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, gilt ein Beweisantrag als nicht mehr aufrechterhalten, wenn in der mündlichen Verhandlung nur ein Sachantrag gestellt wird. Voraussetzung ist ein anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretener Beteiligter. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 112; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 73 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".

Bei der 1986 geborenen Klägerin wurde zunächst als Behinderung eine "Lebertransplantation mit Folgeerscheinungen im Stadium der Heilungsbewährung" mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H" festgestellt (Bescheid vom 18.11.1999). Ab 16.3.2003 wurde der GdB auf 90 herabgesetzt (Bescheid vom 18.10.2007).