LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.12.2011
L 13 AL 4778/11 NZB
Normen:
SGB X § 24; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 114 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 6195/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der richterlichen Hinweispflichten aus § 106 Abs. 1 SGG

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen L 13 AL 4778/11 NZB

DRsp Nr. 2013/3891

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der richterlichen Hinweispflichten aus § 106 Abs. 1 SGG

1) Für die Frage, ob eine Hinweispflicht des Vorsitzenden nach § 106 Abs. 1 SGG besteht, kommt es entscheidend darauf an, ob die Entscheidung auf einem Gesichtspunkt beruht, zu dem Stellung zu nehmen für die Beteiligten keine Veranlassung bestanden hat. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn der Beteiligte auch auf Grund sonstiger nahe liegender Erkenntnisquellen nicht auf den Gedanken hätte kommen können, dass es auf diesen Gesichtspunkt ankommen würde (Anschluss an BSG, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - B 9a VJ 4/06 B - veröffentlicht in Juris). 2) Die Verpflichtung des Vorsitzenden, auf die Beseitigung von Formfehlern hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG), bezieht sich lediglich auf die im Zuge des gerichtlichen Verfahrens einzuhaltenden prozessualen Formerfordernisse. Formfehler des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens, die gerade Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Klageverfahren sind, werden demgegenüber von § 106 Abs. 1 SGG nicht erfasst. 3) Zur Verpflichtung des Gerichts, die Beantragung der Aussetzung der Verhandlung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 SGG) zum Zweck der Nachholung einer fehlenden Anhörung anzuregen.