LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2009
L 11 AS 782/09 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 197/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz bei unzulässiger Klageabweisung

LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 782/09 NZB

DRsp Nr. 2010/3711

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz bei unzulässiger Klageabweisung

Die Berufung ist wegen einer Abweichung zur Rechtsauffassung des BSG zuzulassen, wenn das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, obwohl das Widerspruchsverfahren während des Klageverfahrens nachgeholt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2009 abgeändert und die Berufung zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145;

Gründe:

Die Berufung war wegen Abweichung zur Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) zuzulassen (vgl. Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5.Aufl., Rdnr 40 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des BSG). Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, obwohl das Widerspruchsverfahren während des Klageverfahrens nachgeholt worden ist (vgl. dazu auch BSGE 25, 66; BSG SozR 3-1400 § 78 Nr.5).