LSG Bayern - Beschluss vom 14.12.2012
L 11 AS 831/12 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 855/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz

LSG Bayern, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 831/12 NZB

DRsp Nr. 2013/3106

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz

1. Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen. 2. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht liegt nur dann vor, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2012 - S 9 AS 855/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010.