I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.08.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Anrechnung von Einkommen aus Tätigkeit und von Kindergeld bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009.
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