LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2009
L 11 AS 777/09 NZB
Normen:
SGG § 111; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 123/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Nachteil durch Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 777/09 NZB

DRsp Nr. 2010/3453

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Nachteil durch Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels müssen die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau angegeben werden und aus diesen muss sich schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll und sinngemäß, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird (hier: Entscheidung trotz Nichterscheinens bei Anordnung des persönlichen Erscheinens). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.08.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 111; SGG § 144; SGG § 145;

Gründe:

I. Streitig ist die Anrechnung von Einkommen aus Tätigkeit und von Kindergeld bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009.