LSG Chemnitz - Beschluss vom 18.12.2013
L 3 AS 1613/13 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2323/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Schlüssigkeit des Konzeptes des Grundsicherungsträgers

LSG Chemnitz, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 1613/13 NZB

DRsp Nr. 2014/827

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Schlüssigkeit des Konzeptes des Grundsicherungsträgers

Geht es um die Frage, ob eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift eines kommunalen Trägers die abstrakten Angemessenheitsgrenzen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für die Kosten der Unterkunft und Heizung den gesetzlichen und vom Bundessozialgericht ausgeformten Anforderungen entsprechend regeln, so hängt dies von den Umständen des Einzelfalles ab.

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. August 2013.