LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2013
L 9 KR 263/13 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 278/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Vorliegen eines Systemversagens bei der Untersuchungsmethode der optischen Cohärenztomographie in der Augenheilkunde

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen L 9 KR 263/13 NZB

DRsp Nr. 2014/1395

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Vorliegen eines Systemversagens bei der Untersuchungsmethode der optischen Cohärenztomographie in der Augenheilkunde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. August 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. August 2013 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Nach § 144 Abs.1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, weil die Klage sich gegen die Ablehnung der Kostenerstattung für eine im Rahmen einer ambulanten augenärztlichen Untersuchung durchgeführte optische Cohärenztomographie (OCT) durch die Beklagte in Höhe von 84,87 € richtet.