LSG Bayern - Beschluss vom 07.12.2009
L 11 AS 676/09 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 740/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

LSG Bayern, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 676/09 NZB

DRsp Nr. 2010/3434

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.08.2009 (S 13 AS 740/08) in der Fassung des Beschlusses vom 07.08.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145;

Gründe:

I. Streitig ist die Erstattung von Fahrtkosten.

Am 03.01.2008 beantragte der Kläger die Übernahme von Fahrtkosten zur Beklagten für die Zeit vom 10.02.2005 bis 11.12.2007. Mit Bescheid vom 25.02.2008 lehnte die Beklagte die Übernahme der entstandenen Fahrtkosten mangels eines rechtzeitigen Antrages ab. Hiergegen legte der Kläger, der seit 01.01.2005 im Leistungsbezug der Beklagten steht, Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 zurück. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.