LSG Bayern - Beschluss vom 22.11.2012
L 11 AS 760/12 NZB
Normen:
SGB II § 31b; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 184/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

LSG Bayern, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 760/12 NZB

DRsp Nr. 2013/1418

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Zulassung der Berufung bei grundsätzlicher Bedeutung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.09.2012 - S 10 AS 184/12 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

III.

Der Klägerin wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet. Die Klägerin hat Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich zu erbringen.

Normenkette:

SGB II § 31b; SGG § 144; SGG § 145;

Gründe

Die Berufung ist allein wegen der Frage zuzulassen, ob neben der Feststellung des Eintritts der Minderung auch eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides erforderlich ist. Hiernach war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.