LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2012
L 11 AS 811/12 NZB
Normen:
SGB X § 63; SGG § 144; SGG § 145; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 305/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren der Berufung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 811/12 NZB

DRsp Nr. 2013/3108

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren der Berufung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage der Erstattung der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.10.2012 - S 13 AS 305/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63; SGG § 144; SGG § 145; SGG § 193;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat.

Wegen der Höhe der Regelleistungen legten die Klägerinnen Widerspruch gegen den die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 bewilligenden Bescheid vom 25.11.2009 Widerspruch mit dem Begehren nach höherem Alg II ein. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und , veröffentlicht in [...]) wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2010 zurück. Im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen würden nicht erstattet werden.