LSG Chemnitz - Beschluss vom 14.09.2012
L 3 AS 8/12 NZB
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 4a Halbs. 1 und Halbs. 2; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1990/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Beschwerdewerts bei einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage zum Leistungsausschluss für Arbeitslosengeld mangels Erreichbarkeit

LSG Chemnitz, Beschluss vom 14.09.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 8/12 NZB

DRsp Nr. 2013/23611

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Beschwerdewerts bei einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage zum Leistungsausschluss für Arbeitslosengeld mangels Erreichbarkeit

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 4a Halbs. 1 und Halbs. 2; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 2011, in dem seine Klage auf Aufhebung eines Aufhebungs- und eines Erstattungsbescheides abgewiesen worden ist.