BSG - Beschluss vom 08.04.2009
B 5 R 46/09 B
Normen:
BRAO § 4; BRAO § 6 Abs. 1; BRAO § 206; EuRAG § 1; EuRAG § 11; EuRAG § 13; EuRAG § 16 Abs. 1; EuRAG § 2 Abs. 1; EuRAG § 28 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2; SGG § 169; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 376/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Postulationsfähigkeit eines ausländischen Prozessbevollmächtigten vor dem Bundessozialgericht

BSG, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen B 5 R 46/09 B

DRsp Nr. 2009/17918

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Postulationsfähigkeit eines ausländischen Prozessbevollmächtigten vor dem Bundessozialgericht

Prozessrechtlich kann als Rechtsanwalt vor dem BSG nur auftreten, wer nach deutschem Recht - berufsrechtlich - befugt ist, als oder wie ein Rechtsanwalt tätig zu werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BRAO § 4; BRAO § 6 Abs. 1; BRAO § 206; EuRAG § 1; EuRAG § 11; EuRAG § 13; EuRAG § 16 Abs. 1; EuRAG § 2 Abs. 1; EuRAG § 28 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2; SGG § 169; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von seinem Bevollmächtigten unterzeichneten, an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gerichteten Schreiben vom 13.1.2009, das nach Weiterleitung durch das LSG am 23.1.2009 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18.12.2008 zugestellten Beschluss des LSG vom 1.12.2008 sinngemäß Beschwerde eingelegt.