LSG Bayern - Beschluss vom 01.12.2008
L 14 R 376/06
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 705/05

LSG Bayern - Beschluss vom 01.12.2008 (L 14 R 376/06) - DRsp Nr. 2009/4543

LSG Bayern, Beschluss vom 01.12.2008 - Aktenzeichen L 14 R 376/06

DRsp Nr. 2009/4543

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren hat.

Der Kläger ist 1952 geboren. Er hat die Staatsbürgerschaft Bosnien-Herzegowinas und dort auch seinen aktuellen Wohnsitz. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht. Zuletzt war er in Bosnien-Herzegowina als Busfahrer tätig.

Zwischen dem 21.02.1973 und dem 30.06.1978 war der Kläger versicherungspflichtig in Deutschland als Waldarbeiter/Holzfäller beschäftigt. Der bosnisch-herzegowinische Versicherungsträger hat für den Kläger Versicherungszeiten von insgesamt 24 Jahren, acht Monaten und acht Tagen, zuletzt vom 23.12.1995 bis zum 06.06.2003, bescheinigt.

Am 03.06.2003 wurde bei einer Begutachtung durch den Dienst für erstinstanzliche Begutachtung des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers die erste Invaliditätskategorie infolge Krankheit festgestellt.

Seit dem 07.06.2003 erhält er vom bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger eine Rente wegen Invalidität.

Am 21.08.2003 beantragte der Kläger über den bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte.