LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.12.2008
L 9 AS 31/08 NZB
Normen:
SGG § 75 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 AS 493/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Rüge des Verfahrensmangels der fehlenden notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 31/08 NZB

DRsp Nr. 2009/11111

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Rüge des Verfahrensmangels der fehlenden notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers

Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde muss der Verfahrensmangel der fehlenden notwendigen Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII ausdrücklich gerügt werden, um Beachtung zu finden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Im der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die Übernahme der Kosten für die Notrufanlage der Beschwerdegegnerin in Höhe von monatlich 39,90 EUR in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 und in Höhe von monatlich 22,00 EUR ab 1. Juli 2005 streitig.