BSG - Beschluss vom 08.10.2009
B 8 SO 35/09 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 40/07
SG Speyer, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 22/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen B 8 SO 35/09 B

DRsp Nr. 2009/28508

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Ein Verfahrensbeteiligter ist bis zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Verschulden verhindert, gesetzliche Verfahrensfristen einzuhalten, wenn er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande ist, Prozesshandlungen formgerecht durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vorzunehmen und wenn er zumindest all das getan hat, was ihm zumutbar war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.5.2009 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I