BSG - Beschluss vom 23.12.2016
B 10 ÜG 25/16 B
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 168; BRAO § 48 Abs. 2; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 3843/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts aus wichtigem GrundKeine Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts nach mutwilliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses

BSG, Beschluss vom 23.12.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 25/16 B

DRsp Nr. 2017/9688

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts aus wichtigem Grund Keine Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts nach mutwilliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses

1. Nach § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Wichtiger Grund, der eine Entpflichtung des Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Partei und als ihr Ausdruck die Weigerung der Partei, die unterzeichnete Prozessvollmacht an den Rechtsanwalt zu übersenden. 2. Eine neue Beiordnung eines weiteren Anwalts findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte. Ein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts scheidet dagegen insbesondere aus, wenn die Partei das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Rechtsanwalt ohne sachlichen Grund mutwillig zerstört hat.

Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 (L 2 SF 3843/14 EK) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.