BSG - Beschluss vom 29.12.2016
B 13 R 267/16 B
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 403;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 287/14
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 590/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht im Streit um eine Erwerbsminderungsrente

BSG, Beschluss vom 29.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 267/16 B

DRsp Nr. 2017/4913

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht im Streit um eine Erwerbsminderungsrente

Zur formgerechten Bezeichnung des Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (hier verneint für einen Beweisantrag im Streit um eine Erwerbsminderungsrente, der sich nicht präzise mit den Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befasst).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette: