LSG Bayern - Beschluss vom 03.04.2017
L 11 AS 175/17 NZB
Normen:
SGB X § 45; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1149/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels des Erlasses eines Sachurteils statt eines Prozessurteils

LSG Bayern, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 175/17 NZB

DRsp Nr. 2017/8744

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels des Erlasses eines Sachurteils statt eines Prozessurteils

Zulassung der Berufung, wenn Sachurteil statt Prozessurteil ergangen ist und im Urteil die Entscheidungsgründe fehlen, weil das Sozialgericht von einem vollkommen unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

Sowohl der Erlass eines Sachurteiles anstelle eine Prozessurteiles wie auch das Fehlen von Urteilsgründen stellen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. Januar 2017- 13 AS 1149/15 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Normenkette:

SGB X § 45; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 144; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung zweimal überwiesener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).