LSG Bayern - Beschluss vom 28.03.2017
L 11 AS 201/17 NZB
Normen:
SGB II § 22; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 361/16
SG Nürnberg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 361/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch Nichtbeziehung eines Konzepts zur Festlegung der Mietobergrenze beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Bayern, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 201/17 NZB

DRsp Nr. 2017/8790

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch Nichtbeziehung eines Konzepts zur Festlegung der Mietobergrenze beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und führt zur Zulassung der Berufung.

Erst wenn festgestellt wird, dass keine ausreichenden Daten vorliegen, wird die Amtsermittlungspflicht begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept zur Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.10.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 08.11.2016 - S 13 AS 361/16 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 144; SGG § 145;

Gründe