BSG - Beschluss vom 01.12.2016
B 9 SB 25/16 B
Normen:
BGB § 611; SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 87; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 14/15
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 289/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels des Übergehens eines Beweisantrags durch einen rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten

BSG, Beschluss vom 01.12.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 25/16 B

DRsp Nr. 2017/9568

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels des Übergehens eines Beweisantrags durch einen rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (hier bei der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags durch einen rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 4. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 611; SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 87; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I