BSG - Beschluss vom 07.07.2016
B 9 V 22/16 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 177; SGG § 202; SGG § 60; ZPO § 42; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 1/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VK 9/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des GerichtsUnzulässigkeit der Rüge gegen die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter im Wege eines Befangenheitsantrags

BSG, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen B 9 V 22/16 B

DRsp Nr. 2017/10967

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts Unzulässigkeit der Rüge gegen die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter im Wege eines Befangenheitsantrags

Macht ein Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so muss er bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (hier zur Darlegung einer vermeintlichen Überschreitung des Ermessens des LSG im Rahmen der Übertragung der Sache auf den Berichterstatter als Verstoß gegen den gesetzlichen Richter im Wege eines Befangenheitsgesuchs).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.