LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.05.2018
L 4 AS 35/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 748/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.05.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 35/18 NZB

DRsp Nr. 2018/9049

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages

1. Die öffentliche Sitzung eines Sozialgerichts umfasst den gesamten Sitzungstag mit unter Umständen mehreren mündlichen Verhandlungen, so dass die Dauer der Sitzung von der Dauer einer mündlichen Verhandlung abweichen kann. 2. Die Anwesenheit der Beteiligten ist bei Verkündung eines Urteils am Ende des Sitzungstages nicht erforderlich.

1. Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II haben die Beschaffung bzw. den laufenden Ersatz von Bekleidungsgegenständen aus dem hierfür pauschal vorgesehenen Regelbedarf zu bestreiten bzw. entsprechend anzusparen. 2. Ausnahmen gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände erstmals ein Bedarf an Bekleidung entsteht bzw. für die Anschaffung orthopädischer Schuhe.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie die Gewährung von 200 Euro für den Kauf von Stiefeln begehrt.