LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2018
L 11 KR 498/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 1579/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 498/18 NZB

DRsp Nr. 2019/3576

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Die Zulassung eines Rechtsmittels wegen Verstoßes gegen die Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln setzt voraus, dass das SG sich unabhängig von einem Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen. Das ist nicht der Fall, wenn es insoweit bereits an konkretem Vortrag zu dem zu entscheidenden Lebenssachverhalt fehlt.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.05.2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 576,87 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 29.05.2018 ist nicht begründet.