LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2017
L 9 KR 112/16 NZB
Normen:
SGG § 103; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1751/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des VerfahrensmangelsUnzulässigkeit neuen Tatsachenvorbringens

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 112/16 NZB

DRsp Nr. 2017/6157

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels Unzulässigkeit neuen Tatsachenvorbringens

Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, eine nachlässige Prozessführung vor dem Sozialgericht durch nachträgliche Tatsachenbehauptungen zu heilen.

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. 2. Das ist der Fall, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). 3. Vor dem Hintergrund, dass die Berufungszulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG der Wahrung der Rechtseinheit bzw. der Rechtsfortbildung nur im Rahmen eines konkret zur Entscheidung anstehenden Falles dient, setzt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung voraus, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich, ist.