LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.11.2022
L 4 AS 219/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 553/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 219/21 NZB

DRsp Nr. 2022/17423

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz

Das Sozialgericht stellt keinen von der Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz auf, wenn es ausführt, den Grundsätzen des BSG zu den Voraussetzungen bzw. Bedingungen einer Kostenerstattung – hier über Kosten der Unterkunft nach dem SGB II – zu folgen. Ob es diese Grundsätze auch richtig interpretiert und angewendet hat, kann keine Zulassung der Berufung begründen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 22 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (im Weiteren: Kläger) begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache begehren sie für ein Widerspruchsverfahren die Kostenerstattung sowie die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung ihres Rechtsanwalts.