LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2023
L 5 P 106/23 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 28.06.2023

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz in einem Rechtsstreit über die Kostenerstattung für ein Privatgutachten im WiderspruchsverfahrenBezeichnung eines Verfahrensmangels

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen L 5 P 106/23 NZB

DRsp Nr. 2023/15877

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz in einem Rechtsstreit über die Kostenerstattung für ein Privatgutachten im Widerspruchsverfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels

1. Für die Annahme einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG reicht es nicht aus, dass Sozialgerichte in Einzelfällen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen und hier die Frage, ob eine Kostenerstattung für ein Privatgutachten im Widerspruchsverfahren im Einzelfall in Betracht kommt, unterschiedlich beantworten. 2. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn das Beschwerdevorbringen des Klägers darauf hindeutet, dass er die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend macht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.06.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Kostenerstattung für ein Privatgutachten im Widerspruchsverfahren.