LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.11.2022
L 4 AS 14/22 NZB
Normen:
§ 145 Abs 1 S 1 SGG; § 144 Abs 2 Nr 1 SGG; § 11 Abs 1 S 1 SGB II; § 5 UhVorschG;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 987/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - hier im Falle von Rechtsfragen zur Verrechnung überzahlter Unterhaltsvorschussleistungen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 14/22 NZB

DRsp Nr. 2023/6044

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – hier im Falle von Rechtsfragen zur Verrechnung überzahlter Unterhaltsvorschussleistungen

Die Vereinbarung der Verrechnung einer Erstattung von überzahlten Unterhaltsvorschussleistungen mit laufenden Unterhaltsvorschussleistungen stellt eine Verfügung des Leistungsempfängers über Einkommen dar. Die rechtlichen Grundsätze hierzu sind höchstrichterlich entschieden und haben keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

§ 145 Abs 1 S 1 SGG; § 144 Abs 2 Nr 1 SGG; § 11 Abs 1 S 1 SGB II; § 5 UhVorschG;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie weitere Leistungen von 10 € für den Monat März 2019 geltend macht.