LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2017
L 20 SO 463/16 NZB
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3; SGB XII § 96 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 8/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBerücksichtigung von Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung beim anzurechnenden Einkommen nach dem SGB XIIRechtsmissbräuchlichkeit eines Begehrens für die Statthaftigkeit der Berufung wegen Überjährigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen L 20 SO 463/16 NZB

DRsp Nr. 2017/5566

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung beim anzurechnenden Einkommen nach dem SGB XII Rechtsmissbräuchlichkeit eines Begehrens für die Statthaftigkeit der Berufung wegen Überjährigkeit

1. Zur Unzulässigkeit der Berufung bei einem (neben einem Anfechtungs- und Leistungsantrag) rechtsmissbräuchlich gestellten Feststellungsantrag, aufgrund dessen erst ein überjähriger Leistungszeitraum (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG) erreicht würde. 2. Die Frage, ob Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen absetzbar sind, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Ebenso wie bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes hat ein Begehren für die Statthaftigkeit der Berufung wegen Überjährigkeit (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG) außer Betracht zu bleiben, wenn es rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.07.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3; SGB XII § 96 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;