LSG Bayern - Beschluss vom 08.05.2017
L 10 AL 73/17 NZB
Normen:
SGB I § 44; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 104/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVerzinsung einer Nachzahlung als Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 73/17 NZB

DRsp Nr. 2017/8753

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Verzinsung einer Nachzahlung als Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht. Nicht klärungsfähig ist die Rechtsfrage, wenn das Gericht aus prozessualen Gründen gehindert ist, über die Rechtsfrage zu entscheiden (hier verneint für eine Rechtsfrage zur Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen bei Verurteilungen und Vergleichen im sozialgerichtlichen Verfahren). »Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.«

Tenor

I. II.