LSG Bayern - Beschluss vom 28.03.2017
L 11 AS 176/17 NZB
Normen:
EStG § 9; SGB II § 11b; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 381/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBerücksichtigung von Kosten für Parkgebühren als arbeitsbedingte Aufwendungen beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Bayern, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 176/17 NZB

DRsp Nr. 2017/8789

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Berücksichtigung von Kosten für Parkgebühren als arbeitsbedingte Aufwendungen beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Parkgebühren für einen Parkplatz nahe der Arbeitsstelle vom Einkommen des Alg II-Beziehers abzuziehen sind.

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. 3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht. 4. Die gestellte Rechtsfrage muss über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sowie im konkreten Fall klärungsfähig sein.