LSG Bayern - Beschluss vom 26.06.2017
L 11 AS 428/17 NZB
Normen:
SGB II §§ 31 ff.; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 451/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheRechtmäßigkeit einer Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 428/17 NZB

DRsp Nr. 2017/9190

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Rechtmäßigkeit einer Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.03.2017 - S 16 AS 451/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II §§ 31 ff.; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.